Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. ALLGEMEINES

1.1 Nachstehende Bedingungen gelten für alle dem Fotografen Benedikt Knüttel und seinen Erfüllungsgehilfen erteilten Aufträge, Angebote, Lieferungen, Leistungen und sämtliche mit diesem vereinbarten Verträge. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen der Vertragsparteien, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich in die spätere Vereinbarung aufgenommen werden. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber bzw. bei Vertragsabschluss mit dem Auftraggeber und wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.

1.2 Gegenstand des Vertrages sind Fotografien und Film.

1.3 Es kann in keinem Fall unentgeltlich gearbeitet werden.

1.4 Fotografien im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, gedruckte oder belichtete Papierbilder, gedruckte oder belichtete Bilder in Fotobüchern und Hochzeitsalben, digitale Bilder in Onlinegalerien oder auf sonstigen Datenträgern, Videos etc.).

1.5 Sollten Leistungen Dritter herangezogen werden, gelten für den Auftragsbestandteil deren AGB. Bei Änderung der AGB werden die neuen AGB dem Auftraggeber beim nächsten Auftrag mitgeteilt.

1.6 Mit Erteilung des Auftrages erkennt der Auftraggeber die Bildauffassung und Gestaltung des Fotografen ausdrücklich an.

1.7 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Der Fotograf kann den Auftrag auch – ganz oder zum Teil – durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Auftraggeber keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei.

1.8 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Lichtbilder stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum des ausübenden Fotografen unterliegen. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des vom Fotografen ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Fotografie sind daher ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind gesondert zu vergüten.

1.9 Während eines Shootings ist das Fotografieren durch Mitbewerber oder der Gäste des Auftraggebers nicht gestattet.

1.10 Es kann nicht garantiert werden, dass alle anwesenden Gäste z.B. bei Hochzeiten oder sonstigen Fotoreportagen abgelichtet werden. Der Fotograf ist jedoch stets bemüht dies zu erreichen, wenn dies erwünscht ist.

1.11 Bei Hochzeiten oder sonstigen Fotoreportagen sind bis zu 30 Minuten der Arbeitszeit des Fotografen für Aufbau und Vorbereitung enthalten. Pausen werden nach Absprache mit dem Auftraggeber vor Ort vereinbart, verlängern jedoch nicht den gebuchten Zeitrahmen. Besonders bei Halb- oder Ganztagesbegleitungen sind dem Fotografen angemessene Pausen zu gewähren.

1.12 Der Fotograf verpflichtet sich nicht zur dauerhaften Archivierung des bei einer Produktion entstandenen Bildmaterials, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart wurden. Originaldateien, auch RAW-Aufnahmen verbleiben beim Fotografen und eine Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit entsprechender Vergütung.

1.13 Der Auftraggeber erhält für die erste Stunde des Auftrages mindestens 30 Fotos. Anschließend bekommt er für jede weitere Stunde mindestens 15

Fotos pro Stunde.

 

2. URHEBERRECHT, NUTZUNGSRECHTE, EIGENWERBUNG

2.1 Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.

2.2 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur die Nutzungsrechte für den Privatgebrauch. Das Recht der Vervielfältigung und der Weitergabe an Dritte wird für private Zwecke eingeräumt. Eine kommerzielle Nutzung sowie eine kommerzielle und/oder öffentliche, nicht private Wiedergabe sind nicht gestattet. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.

2.3 Optional: Für den Fotografen ist es wichtig, Bilder von Hochzeiten zu veröffentlichen, damit Brautpaare sich von der Qualität und Kreativität der Arbeiten des Fotografen überzeugen können. Durch die Unterschrift willigen die Auftraggeber ein, dass der Fotograf die Lichtbilder im Rahmen seiner Eigenwerbung und publizistisch zur Illustration verwenden (z.B. für Ausstellungen, Homepage, Blog, Social Media, Fachmagazine für Fotografie oder Hochzeiten etc.) darf. Der Fotograf darf die Bildnisse auch Dritten zur Verfügung stellen, sofern dies der Eigenwerbung des Fotografen dient. Die Auftraggeber sind insoweit  mit der Veröffentlichung einverstanden und werden auch die Gäste der Hochzeit darauf hinweisen und deren Einverständnis einholen, dass eine Veröffentlichung der Bilder erfolgen kann. Die Auftraggeber versichern, dass sie in diesem Fall die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung der Bilder besitzen und erklären sich selbst ebenfalls mit der Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung der Bilder einverstanden. Für Ersatzansprüche Dritter, die auf dem Nichtvorliegen dieser Einwilligung berufen, werden die Auftraggeber den Fotografen von der Haftung vollumfänglich freistellen.

2.4 Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nicht anders vereinbart wurde verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zur Einforderung von Schadensersatz.

2.5 Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen und nur bei Kennzeichnung gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.

 

3. HONORARE

3.1 Für die Herstellung der Lichtbilder gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach den jeweils aktuellen Preislisten, die auf der Website des Fotografen zu finden sind. Das Honorar versteht sich bei Endverbrauchern als brutto Preis. Eine Reduzierung der beauftragten Stunden ist nicht möglich.

3.2 Nach einer Mahnung kommt der Auftraggeber in Verzug. Nach Eintritt des Verzugs ist das Honorar mit 10% p.a. zu verzinsen. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig. Mahnspesen und die Kosten (auch außergerichtlicher) anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.3 Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Fotografen und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Fotografen.

3.4 Rabatte jeglicher Form sind nicht übertragbar, auszahlbar oder kombinierbar.

3.5 Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

3.6 Für eine spontane Verlängerung der Aufnahmeproduktionen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers, wird das vereinbarte Honorar je angefangene Verlängerungstunde sowohl für Fotografie als auch Filmen berechnet, insofern hierzu keine andere schriftliche Vereinbarung vor Auftragsbeginn getroffen wurde.

3.7 Wird ein angefangener Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht fertiggestellt, so steht dem Fotografen das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich vom Fotografen geschuldeten Leistung begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer.

3.8 Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so kann der Fotograf eine angemessene Erhöhung des Honorars verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

3.9 Tritt der Auftraggeber mit Einverständnis des Fotografen vor dem vereinbarten Fototermin vom Vertrag zurück, so sind bis 60 Tage vor dem Termin 50% und bis 20 Tage vor dem Termin  75% des vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar an den Fotografen zu zahlen, erfolgt die Absage weniger als 7 Tage vor dem Termin, fallen die Kosten in voller Höhe an. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt. Vorauszahlungen werden bei Vertragsrücktritt oder Nichteinhaltung des Fototermins nicht erstattet. Wird der Termin zu einem späteren Termin nachgeholt, bleibt der Vertrag bestehen.

 

4. AUFTRAGSPRODUKTIONEN

4.1 Soweit der Fotograf Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Fotografen anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als

15 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.

4.2 Der Fotograf ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Auftraggebers in Auftrag zu geben.

4.3 Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Auftraggeber nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Fotografen ausgewählt.

4.4 Korrekturwünsche werden bis 14 Tage nach Lieferung entgegengenommen und innerhalb von 21 Tagen nach Meldung umgesetzt.

4.5 Zwei Korrekturläufe sind beim Film kostenfrei enthalten. Weitere Korrekturläufe sind mit Zusatzkosten verbunden. Eine intensive Retusche der Bilder ist nicht enthalten und muss zusätzlich berechnet werden.

 

5. REISEKOSTEN, SONSTIGE KOSTEN

5.1 Übersteigt die An- und Abreise des Fotografen den zuvor vereinbarten Umfang, oder wurde nichts dazu schriftlich vereinbart bzw. bestätigt, werden folgende Reisekosten berechnet:

je gefahrenem km 0,50 EUR

je Stunde Fahrzeit 50,00 EUR

Bei Anreise mit der Bahn oder dem Flugzeug sowie bei erforderlicher Übernachtung werden die tatsächlich entstandenen Kosten (gegen Beleg) den Auftraggebern in Rechnung gestellt.

5.2 Durch den Auftrag anfallende sonstige Kosten wie Materialkosten, Parkgebühren, Porto und Verpackung sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

6. HAFTUNG

6.1 Gegen den Fotografen gerichtete Schadensersatzansprüche aus Verzug, unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Auftraggebers, Unmöglichkeit der Leistung, Verletzung von gesetzlichen und/oder vertraglichen Neben- und Schutzpflichten bei Vertragsabschluss sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seitens des Fotografen verursacht worden ist. Die Organisation, Vergabe und Ausführung von Buchungen geschieht mit großer Sorgfalt.

Sollte jedoch auf Grund besonderer Umstände, wie z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. der Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden, Verluste oder Folgen übernommen werden. Sollte es kurzfristig aufgrund höherer Gewalt zum Ausfall des Foto- grafen kommen, bemüht sich dieser (soweit vom Kunden erwünscht) um einen Ersatzfotografen, der auf eigene Rechnung seine Leistungen erbringt. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

6.2 Der Fotograf ist berechtigt, Fremdlabore, Fotobuchhersteller  oder Produzenten von Hochzeitsalben, Druckereien etc. zu beauftragen. Er haftet nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

6.3 Der Fotograf haftet nicht für den Verlust von gespeicherten Daten und digitalen Lichtbildern. Für Schäden, die durch das Übertragen von gelieferter Daten in einem Computer entstehen, leistet der Fotograf keinen Ersatz.

6.4 Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Für Verfärbungen im Falzbereich von Fotobüchern und Hochzeitsalben übernimmt der Fotograf keine Haftung.

6.5 Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.

6.6 Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Farbdifferenzen können auch bei Fotoabzügen und Drucken jeder Art auftreten die aus einer digitalen Datei erstellt wurden. Dies ist kein Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.

6.7 Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe der Lichtbilder bzw. des Werkes schriftlich beim Fotografen zu machen. Danach gelten die Lichtbilder als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Für die Wahrung der Frist gilt der Eingang der schriftlichen Reklamation beim Fotografen. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Auftraggeber nur ein Verbesserungsanspruch durch den Auftragnehmer zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Auftragnehmer abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel.

6.8 Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z.B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.

6.9 Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.

 

7. NEBENPFLICHTEN

7.1 Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

 

8. ANGEBOTE

8.1 Das Angebot des Fotografen in Flyern, Prospekten und Anzeigen ist freibleibend und unverbindlich. Maßgeblich ist der jeweils geltende Vertrag, das erstellte Angebot bzw. die Preise auf der betriebseigenen Website zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss. Der Vertrag kommt schriftlich zu Stande und ist erst nach der Unterschrift beider Vertragsparteien gültig.

8.2 Durch den Fotografen erstellte Angebote und Kostenvoranschläge behalten für 14 Tage ihre Gültigkeit. Die Auftragserteilung erfolgt in der Regel durch eine schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber.

 

9. LIEFERBEDINGUNGEN, LIEFERVERZUG

9.1 Lieferbedingungen und -zeit werden jeweils im Vertrag geklärt.

9.2 Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

9.3 Der Versand aller Lieferungen erfolgt nach Wahl des Fotografen und sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

9.4 Für Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, wie Naturkatastrophen, Streiks o. Ä., sowie durch Beschaffungs- oder Fabrikationsstörungen, hat der Fotograf nicht einzustehen. In solchen Fällen ist der Fotograf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Schadensersatz seitens des Auftraggebers gefordert werden kann.

 

10. DATENSCHUTZ

10.1 Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Ausnahmen sind die Weitergabe von Daten an Dritte (Labore etc.), sofern es für den Auftrag notwendig ist.

10.2 Für das vollumfängliche Fotografieren einer Hochzeitsreportage ist es nötig,

alle Gäste des Brautpaares bildlich festzuhalten (Datenspeicherung). Das Brautpaar ist daher verpflichtet, seine Gäste über diesen Umstand zu informieren und deren Genehmigung zur Ablichtung und Speicherung einzuholen sowie den Fotografen über eventuelle Ausnahmen schriftlich und bildlich zu informieren. Ebenso ist das Brautpaar verpflichtet, seinen Gästen die Informationen zum Datenschutz des Auftragnehmers weiterzugeben. Dem Fotografen ist es nicht möglich und er ist daher nicht verpflichtet, sich die geladenen Gäste einer Hochzeit, die über den Datenschutz informiert wurden, zu merken und von Personen, die nicht eingeladen wurden, zu unterscheiden (z. B. bei der Gratulation nach Standesamt oder Kirche).

Im Zweifelsfall verzichtet der Fotograf auf eine Aufnahme. Durch die Teilnahme an einer Hochzeitsfeier muss jedoch jede anwesende Person damit rechnen, fotografiert zu werden. Schadenersatzansprüche oder Klagen sind daher ausgeschlossen.

Stimmt das Brautpaar der Veröffentlichung der Bilder zu, so ist es verpflichtet alles Gäste über die werbliche Nutzung der Bilder zu informieren.

 

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch bei Lieferungen und Veröffentlichungen im Ausland. Für alle nicht in diesen AGB geregelten Punkten, tritt die gesetzliche Regelung in Kraft.

11.2 Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer

Wirksamkeit der Schriftform.

11.3 Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

11.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist, der Wohnsitz des Fotografen.

11.4 Diese AGB gelten ab dem 01.01.2017. Alle früheren AGB verlieren ihre Gültigkeit.